© Alex Stemmers - stock.adobe.com

Sammelklagen

Wer sich mit der vermutlich nur 1stelligen %-Quote beim Insolvenzverfahren nicht zufrieden geben will, dem bleibt nur der zeit- und kostenintensive Klageweg. Wer über eine Rechtsschutzversicherung inkl. Kapitalstreitigkeiten verfügt, kann über eine Einzelklage nachdenken und eine Voranfrage bei der Versicherung stellen. Alle anderen können sich evtl. einer Sammelklage anschließen. Das reduziert zwar die Kosten, aber abhängig von der Höhe der eigenen Einlage, fallen einige tausend Euro an. – Unsere Überlegungen stellen keine Empfehlung oder rechtliche Beratung dar.

Unsere rechtli­che Vertretung für die Sammelklagen haben wir Frau Dr. Schmidt-Morsbach von der Anwalts­kanzler Schirp & Partner in Berlin anvertraut. Sie hat sich intensiv mit dem Fall UDI auseinandergesetzt und ist für unsere IG regelmäßig via Web-Konferenzen ansprechbar, Fragen der Anleger werden dort kompetent beantwortet. Falls Sie sich für eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung/Sammelklage durch Frau Dr. Schmidt-Morsbach interessieren, melden Sie sich bitte unverbindlich bei ihr an, nehmen Sie dabei bitte Bezug auf unsere Gruppe. Die Kosten bei einer Sammelklage sind merklich niedriger als bei einer Einzelklage.

E-Mail: UDI@schirp.com (Infos auch unter https://schirp.com/de/udi/ )


1. Sammelklage: UDI Festzins II – IX

Für die UDI Festzins II – IX haben wir im Dezember 2021 eine Sammelklage eingereicht. Für den 9.11.22 war der 1. Gerichtstermin angesetzt. Sehr kurzfristig wurde dieser Termin vom Landgericht Chemnitz abgesagt – Chemnitz war der Auffassung es sei nicht zuständig, sondern das Landgericht Leipzig. Am 30.11.23 fand dort endlich ein Verhandlungstermin statt. Zu diesem Zeitpunkt war das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden noch nicht bekannt – s.u. Als Verkündigungstermin wurde Frühjahr 2024 genannt.

2. Sammelklage: UDI Festzinas 10 – 14 +
UDI Sprint Festzins IV

Für die UDI Festzins 10 – 14 und UDI Energie Sprint IV haben wir im Frühjahr 2022 die Sammelklage (LG Leipzig) eingereicht. Im Mai 2023 wurde unsere Klage dort zurückgewiesen (wie schon vorher einige Einzelklagen), angeblich lägen keine Prospektfehler vor. Ende Nov. 2023 urteilte das OLG Dresden, dass erhebliche Prospektfehler vorliegen und UDI-Gründer Georg Hetz wurde zu Rückabwicklung und Schadensersatz verurteilt. Außerdem ließ es keine Revision vorm BGH zu. Ob die jeweiligen Haftpflichtversicherungen zahlen werden (oder dies wegen Vorsatz/Delikt verweigern), ist noch nicht geklärt. Ebensowenig ist bekannt inwieweit diese Versicherungen bereits ausgeschöpft sind (also wieviel Geld für die Anleger tatsächlich rückbezahlt werden kann, obwohl sie Recht bekommen haben). – Derlei Hoffnungen/Versprechen erwecken die Werbeschreiben von Anwälten, die momentan massenhaft an Anleger verschickt werden (z.B. von AKH-H oder Schiller/Gloistein). Hier ist erstmal Vorsicht geboten, vor allem wenn man jetzt erst anfängt zu klagen – evtl. ist bis zum Ende der Verfahren dann kein Geld von den Versicherungen mehr da.

Dez. 2023: Für die jüngeren Gesellschaften (ab FZ 10), die von der BaFin zugelassene Prospekte verwendet haben, hat das OLG Dresden eine Anfrage an die BaFin gestellt bzgl. der Prospektgenehmigungen. Wir sind gespannt auf die Aussage der BaFin. Diese könnte Einfluss bei den jüngeren Anlagen haben wie das OLG Dresden künftig urteilen wird.

April 2024 Kommentar von Stefan Loipfinger, https://www.investmentcheck.de/beschaeftigungsprogramm-fuer-insolvenzverwalter/ – KW 14/2024

UDI: Prospektgestattung ist keine Erlaubnisprüfung
Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach berichtet im Anlegerschutzbrief über verschiedene Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden im Skandalfall UDI. Einige habe ich hier auch bereits in meinem Wochenkommentar besprochen (UDI GmbH zu Schadensersatz verurteilt). Was ich aber aus dem Bericht der Anwältin im Anlegerschutzbrief erfuhr, betrifft einen weit über UDI hinaus gehenden Aspekt. Denn das OLG hat zu verschiedenen jüngeren UDI-Angeboten mit BaFin-gestatteten Verkaufsprospekten an die Finanzaufsicht vier Fragen formuliert. In der nun vorliegenden Antwort stellt die BaFin klar, dass die Billigung des Prospektes keine Freistellung von einer möglichen Erlaubnispflicht beinhaltet, worauf sie bei der Billigung auch ausdrücklich hinweist. In ihrer Antwort beschreibt die Finanzaufsicht außerdem ausdrücklich, dass nur eine zivilrechtlich wirksame qualifizierte Nachrangklausel die Erlaubnispflicht entfallen lässt. Ist diese unwirksam, so ist das Geschäft automatisch erlaubnispflichtig. Anbieter von Nachrangdarlehen würden sich laut BaFin „bewusst in den Grenzbereich zum Einlagengeschäft und damit zur Erlaubnispflicht begeben“. Niemand dürfe sich laut der Finanzaufseher auf Unwissenheit berufen, da auf die Risikoträchtigkeit einer zivilrechtlichen Unwirksamkeit nicht nur durch die BaFin, sondern auch in der einschlägigen Fachliteratur deutlich hingewiesen wird.“

3. Sammelklage UDI Immo Sprint Festzins I – II + te solar Sprint II – IV

Die dritte Sammelklage umfaßt die Anlagen Immo Sprint Festzins I – II und sowie te Solar Sprint II IV. Eingereicht wurde diese Ende Dez. 2023 (ab 2024 läuft die Verjährung). – s. dazu auch Artikel von S. Loipfinger: https://investmentcheck.de/news/5506/wackelige-nachrangklauselDer Kläger konnte einen Vergleich zu seinen Gunsten erstreiten.

Die te Energy Sprint Festzins 1 ist zwar schon lange fällig, hat bisher aber unverständlicherweise noch keine Insolvenz angemeldet und zahlt kommentarlos die Gelder nicht zurück. Dagegen gehen wir jetzt vor, setzen die Gesellschaft in Verzug und werden weitere Schritte einleiten.


Einzelklagen

2023 wurden mehrere Urteile von Einzelklägern gesprochen, die bereits vor längerer Zeit schon Klagen eingereicht haben. Die Klagen richten sich sowohl gegen die Emittentinnen als auch gegen UDI wegen fehlerhafter Anlageberatung/-vermittlung.

Nov: 2022: In 1. Instanz haben Kläger mittlerweile Recht bekommen beim LG Chemnitz und LG München (LG Leipzig sieht das leider anders) bei flg. Invests:

te energy sprint, te Solar Sprint II-IV, UDI Energie Festzins III + IV, UDI Energie Festzins VIII, UDI Energie Festzins 10 + 11, UDI Immo Sprint Festzins I + II

Vermutlich wird UDI in die 2. Instanz gehen, dann heißt es wieder auf einen neuen Termin warten. Aber die 1. Instanz ist ein toller Erfolg unserer Anwältin.